Heute: Digital Twin – rechtliche Aspekte

Der digitale Zwilling ist ein virtuelles Abbild eines realen Objekts oder Prozesses. So kann etwa das 3D-Materialverhalten eines Roboters simuliert werden, um herauszufinden, wie einzelne Bauteile konstruiert werden müssen, um den Einsatzzwecken des Roboters bestmöglich zu genügen. Mit dem digitalen Zwilling lassen sich auch Extrembedingungen und Crashtests kostengünstig simulieren – anders als in der realen Welt.

Doch wie lässt sich der Einsatz des digitalen Zwillings rechtlich absichern? Der digitale Zwilling besteht primär aus Daten. Da die Rechtsordnung kein Eigentum an Einzeldaten kennt, besteht der beste Schutz in der faktischen Geheimhaltung, der zweitbeste in der vertraglichen Absicherung. Wer wertvolle Daten austauschen will, sollte passende Datennutzungsverträge abschließen, um sicherzustellen, dass die Daten vom Geschäftspartner nur für bestimmte Zwecke verwendet und nicht an Dritte weitergegeben werden. Der digitale Zwillinge kann aber auch Programmcodes, Texte oder Bilder enthalten und insofern urheberrechtlichen Schutz erfahren. Dieser Schutz gilt dann auch ohne Vertrag gegenüber jedermann. Umgekehrt muss aber darauf geachtet werden, dass bei der Herstellung des digitalen Zwillings keine Schutzrechte Dritter verletzt werden, da ansonsten Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche drohen. Wer einen digitalen Zwilling erwirbt, sollte sich durch eine technische Due Diligence absichern und eine Liste der Bestandteile des digitalen Zwillings sowie entsprechende IP-Garantien in den Kaufvertrag aufnehmen.

Wird ein digitaler Zwilling eingesetzt, um das Verhalten von identifizierbaren Beschäftigten zu simulieren oder um Musterprofile zu erstellen, ruft das die Datenschutzbehörden auf den Plan und gegebenenfalls auch den Betriebsrat mit Mitbestimmungsforderungen. In diesen Fällen muss der Einsatz des digitalen Zwillings unbedingt mit den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) abgestimmt werden. Insbesondere ist dann jede Datenverarbeitung zu rechtfertigen. Je nach Einzelfall kann diese Rechtfertigung etwa dann gelingen, wenn mit dem Einsatz des digitalen Zwillings Gefahren des analogen Zwillings reduziert werden und damit die physische Arbeitssicherheit verbessert wird.

Zuletzt noch ein Blick auf die Produkthaftung: Wer einen Roboter herstellt, haftet nach dem Produkthaftungsgesetz nicht, wenn „der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.“ Virtuelle Simulationen eröffnen Maschinenherstellern neue Möglichkeiten, zu dokumentieren, dass bei der Konstruktion keine belastenden Anhaltspunkte bestanden. Hier bleibt mit Spannung zu erwarten, welche Best Practices sich für den Einsatz von digitalen Zwillingen durchsetzen werden.

Bis dahin verbleibe ich hochachtungsvoll

Ihr

David Bomhard

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