Risikobeurteilung für Roboter

Liebe Leserinnen, liebe Leser, auf beeindruckende Art und Weise erleichtert modernste Robotik diverse Aufgaben, sei es, indem dem Menschen Arbeiten abgenommen werden, die dieser aufgrund von rein physischen Gegebenheiten nicht selbst durchführen kann, sei es zur Verbesserung der Geschwindigkeit von Prozessen oder zur Durchführung exaktester Präzisionsarbeiten. Die Zusammenarbeit von Menschen und Maschine ist enger denn je. Kollaborative Roboter ergänzen da, wo der Mensch an seine Grenzen stößt. Gerade aber bei solch einer engen Zusammenarbeit ist es von essenzieller Bedeutung, dass bereits im Konstruktionsprozess des Roboters und seines technischen Designs sämtliche Gefährdungsszenarien bedacht werden, damit der technische Fortschritt nicht auch gleichzeitig eine fortscheitende Gefährdung bedeutet.

In diesem Zusammenhang möchte ich die gute, alte Maschinenrichtlinie (2006/42/EG), insbesondere deren Anhang I, in den Fokus Ihrer Aufmerksamkeit rücken. Sie ist keineswegs ein Relikt vergangener Tage, sondern ein unverändert hochaktuelles Regelwerk, das trotz des Zeitgeistes der Innovation nicht vergessen werden darf. Anhang I der Maschinenrichtlinie fordert eine gründliche Risikobeurteilung.

Hierbei müssen zunächst die Grenzen der Maschine festgelegt werden, sowohl in räumlicher Hinsicht als auch mit Blick auf ihre Haltbarkeit und den Umfang ihres sachlichen Einsatzgebietes. In einem nächsten Schritt müssen potenzielle Gefahren identifiziert werden – hierbei kann u.a. auf Erfahrungswerte aus zurückliegenden Schadensszenarien zurückgegriffen werden. Die dabei festgestellten Gefahren sind in einem weiteren Schritt einer Risikoeinschätzung zu unterziehen, das heißt, es erfolgt eine Bewertung danach, wie wahrscheinlich der Eintritt eines gewissen Schadens ist, wie schwerwiegend dieser wäre sowie wie häufig eine Gefährdungsexposition stattfindet. Oberstes Ziel dieser Risikobeurteilung ist Safety by Design, also Gefahren, die von einer Maschine ausgehen, bereits während des Konstruktionsprozesses zu beseitigen. Wir sprechen von sogenannter Inhärenter Sicherheit. Erst, wenn eine solche Beseitigung nicht möglich ist, sollen Schutzmaßnahmen, wie Abdeckungen oder Barrieren zur Anwendung kommen. Nur im Ausnahmefall ist auf Warnhinweise und Benutzerinformationen als Mittel zur Gefahrenabwehr zurückzugreifen.

Zuletzt sei noch darauf hingewiesen, dass eine Bewertung der Risiken bei hochmodernen Geräten auch Aspekte der Cybersicherheit nicht ausklammern kann. In Zeiten von Hackerangriffen und vernetzten Systemen können manipulierte Roboter über Produktionsausfälle hinaus auch ein erhebliches Sicherheitsrisiko darstellen.

In diesem Sinne eine klare Empfehlung zur gelegentlichen Lektüre eines klassischen Werkes mit ungebrochener Aktualität: Anhang I der Maschinenrichtlinie (2006/42/EG).

Mit herzlichen Grüßen,

Ihr

Thomas Klindt

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert