Besser vorbeugen

Um ein versehentliches Einsperren von Menschen in Gefahrenbereichen zu vermeiden, müssen sichere Maßnahmen ergriffen werden. Zudem gilt es, einen Wiederanlauf von Maschinen zu verhindern, bevor die Gefahr gebannt ist.
Um ein versehentliches Einsperren von Menschen in Gefahrenbereichen zu vermeiden, müssen sichere Maßnahmen ergriffen werden. Zudem gilt es, einen Wiederanlauf von Maschinen zu verhindern, bevor die Gefahr gebannt ist.
 Um ein versehentliches Einsperren von Menschen in Gefahrenbereichen zu vermeiden, müssen sichere Maßnahmen ergriffen werden. Zudem gilt es, einen Wiederanlauf von Maschinen zu verhindern, bevor die Gefahr gebannt ist.
Um ein versehentliches Einsperren von Menschen in Gefahrenbereichen zu vermeiden, müssen sichere Maßnahmen ergriffen werden. Zudem gilt es, einen Wiederanlauf von Maschinen zu verhindern, bevor die Gefahr gebannt ist.Bild: E. Dold & Söhne KG

Sind Schutzeinrichtungen zur Absicherung von begehbaren Gefahrenbereichen mit elektromechanischen Zuhaltungen (Verriegelungen) ausgestattet, kommen oft Fluchtentriegelungen als Einsperrschutz zum Einsatz. Voraussetzung für die sinnvolle Nutzung einer Fluchtentriegelung ist jedoch, dass die eingesperrte Person im Notfall die Fluchttür noch rechtzeitig erreichen und öffnen kann. Ist dies nicht der Fall, z. B. in ausgedehnten oder unübersichtlichen Gefahrenbereichen, kommt eine Standard- Fluchtentriegelung nicht in Frage. Stattdessen empfiehlt sich für diese Applikationen eine Fluchtentriegelung über Seilzug, welche die Tür aus größerer Entfernung öffnen kann, oder ein Persönlicher Schlüssel.

 Seilzug-Fluchtentriegelung der Schutztür und Auslösung von Not-Halt
Seilzug-Fluchtentriegelung der Schutztür und Auslösung von Not-HaltBild: E. Dold & Söhne KG

Persönlicher Schlüssel als vorbeugender Einsperrschutz

Gemäß ISO/TS 19837 erübrigt sich in der Regel die Notwendigkeit einer Fluchtentriegelung, wenn ein Persönlicher Schlüssel (Key-in-Pocket) verfügbar ist. Dieser dient der Sicherheit seines Trägers und ist vor Betreten des Gefahrenbereichs aus der Schutztür-Zuhaltung zu entnehmen. Dadurch wird die Maschine angehalten und die Tür entsperrt. Erst nach dem erneuten Stecken des Schlüssels in die Zuhaltung lässt sich die Tür wieder verriegeln und die Maschine starten. Solange der Anlagenbediener den Schlüssel bei sich trägt, darf er den Gefahrenbereich betreten. Eine Einsperrung des Schlüsselträgers sowie ein unerwarteter Maschinenanlauf werden dadurch sicher verhindert.

 Sicherheitsschalter- und Schlüsseltransfersystem 
Safemaster STS mit persönlichen Schlüsseln
Sicherheitsschalter- und Schlüsseltransfersystem Safemaster STS mit persönlichen SchlüsselnBild: E. Dold & Söhne KG

Wahl der Sicherheitsmaßnahme

Bei der Abwägung, ob nun ‚Persönlicher Schlüssel‘ oder ‚Fluchtentriegelung‘ der bessere Einsperrschutz für eine bestimmte Applikation ist, sind verschiedene Kriterien zu berücksichtigen. Die sicherere Variante der beiden Möglichkeiten ist der persönliche Schlüssel. Wie bereits erwähnt, bietet die Fluchtentriegelung nur dann einen ausreichenden Einsperrschutz, wenn die Fluchttür im Falle einer Einsperrung jederzeit rechtzeitig erreichbar ist. Bei einer mit Fluchtentriegelung ausgestatteten Standard-Zuhaltung kann die Schutztür von Unbefugten jederzeit verriegelt und die Maschine wieder gestartet werden. Befinden sich dabei gerade Personen im Gefahrenbereich könnte das schwerwiegende Folgen haben. Um dies sicher zu verhindern, sind zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich. Meistens wird das Problem mit willensabhängigen Loto-Maßnahmen (Lock out Tag out) gelöst. Bei manchen Anwendungen sind Fluchtentriegelungen aus technischen Gründen nicht umsetzbar, da sich die Bedienelemente der Fluchtentriegelung nicht auf der Gefahrenseite anbringen lassen. Das können beispielsweise Behälter, Mischer, Presskammern oder auch enge Maschinenräume sein. Der Persönliche Schlüssel ist hierfür als vorbeugende Schutzmaßnahme gegen Einsperrung und Wiederanlauf einer Maschine die geeignete Lösung.

Verschärfung der Maschinenrichtlinie

Vergleicht man die aktuelle Maschinenrichtlinie 2006/42/EG mit der vorherigen 98/37/EWG, fällt ein wesentlicher Unterschied ins Auge. War in der alten Richtlinie noch vom ‚Risiko in einer Maschine eingeschlossen zu bleiben‘ die Rede, behandelt die aktuelle Ausgabe im Anhang I, Abs. 1.5.14 das ‚Risiko in einer Maschine eingeschlossen zu werden‘. Das heißt, während die alte Richtlinie eine Fluchtoder Notentsperrung noch als ausreichend angesehen hat, fordert die neue bereits vorbeugende Schutzmaßnahmen.

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