Schutz für Roboterdaten

Dr. Mansur Pour Rafsendjani ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Noerr in München.
Dr. Mansur Pour Rafsendjani ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Noerr in München. Bild: Noerr LLP

Urheberrecht bietet selten Schutz

Das Urheberrecht schützt eine persönlich-geistige Schöpfung und bietet daher keinen Schutz von Daten per se. Zwar kann am Algorithmus, mit dem Daten verarbeitet werden, ein Urheberrecht entstehen. Aber reine Robotermessdaten, selbst wenn diese aufgezeichnet und gespeichert werden, genießen keinen Urheberrechtsschutz. Das Urhebergesetz schützt eine Datenbank nur dann, wenn die Datengenerierung und Organisation der Datensammlung eine wesentliche Investition erfordert und die einzelnen Datensätze auch separat zugänglich sind. Vom Roboter generierte Daten werden indessen nebenbei und ohne persönlich-geistige Leistung generiert, weshalb der urheberrechtliche Schutz von Roboterdaten meistens ausscheidet.

Kein Schutz über die DSGVO

Die DSGVO kann die Schutzinteressen der betreffenden Unternehmen ebenfalls nicht abdecken. Denn dies scheitert in der Regel am fehlenden Personenbezug der Roboterdaten (Art. 2 Abs. 1 DSGVO).

Vertragliche Regelungen

Möglich und ratsam sind natürlich vertragliche Regelungen, in denen klar geregelt wird, wie mit den Roboterdaten umgegangen werden darf. Verträge gelten allerdings nur zwischen den Parteien, die den Vertrag unterzeichnet haben. Ein Vertrag zu Lasten Dritter ist nämlich zivilrechtlich unzulässig.

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