Heute: Cobots im Mantel des Produktsicherheitsrechts

Corinna Georg ist Rechtsanwältin bei der Kanzlei Noerr. Sie berät Mandanten im Bereich Product Compliance, Produkthaftung und bei der Durchführung internationaler Rückrufe.

Woher das „Co“ in Cobots stammt, wird für kundige Leser keine neue Erkenntnis sein. Kollaborierende Roboter dürfen, anders als ihre Kollegen, die Industrieroboter, quasi über den Schutzzaun springen und direkt mit dem Menschen interagieren. Sodann stellt sich meist die spannende Frage: wer haftet für Fehler, die hierbei passieren können? Doch heute möchte ich mit Ihnen einen Schritt zurück gehen, um zu schauen, welche produktsicherheitsrechtlichen Anforderungen der Cobot überhaupt erfüllen muss, um über eben diesen Zaun springen zu können.

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Schutz für Roboterdaten

Während der Produktion mit Robotern fallen Daten an, mit denen der Produktionsprozess analysiert und ausgewertet werden kann. Genau die macht diese Daten so wertvoll. Sowohl das Unternehmen, das den Roboter verkauft, als auch das Unternehmen, welches den Roboter im Produktionsprozess nutzt, haben ein Interesse einerseits an der Verwendung und anderseits am Schutz- dieser Roboterdaten. Indessen gehören die Roboterdaten „gehören“ niemandem, denn es gibt derzeit in Deutschland noch kein Eigentum an Daten. Das bedeutet indessen nicht, dass Roboterdaten damit „Freiwild“ sind. Daten können in unterschiedlicher Hinsicht Rechtsschutz genießen. Allerdings ist dies mit Daten, die von Roboter generiert werden, juristisch betrachtet nicht so einfach.

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