Fehler im System

Überleistung kann Mangel sein

Die Notwendigkeit bewusst gesteuerter Vereinbarungen zeigt auch folgendes Beispiel kurioser Rechtsanwendung: Ein KI-System kann sogar dann mangelhaft sein, wenn die Leistungen das Vereinbarte übertreffen. Über übliche Vorsicht bei Angaben zur Leistungsfähigkeit hinaus ist also gerade bei KI-Systemen besondere Aufmerksamkeit für die Leistungsbeschreibung gefordert.

Ohne Vereinbarung

Wurde keine Beschaffenheit vereinbart, liegt ein Mangel vor, wenn die Kaufsache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Dieser Verwendungszweck muss für den Verkäufer bei Vertragsschluss erkennbar sein. Auch hier gelten die zuvor genannten Regeln der Auslegung. Ohne konkrete Vereinbarungen oder erkennbaren Verwendungszweck ist die verkaufte Sache nur dann mangelfrei, wenn sie

  • sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
  • eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und
  • die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

In diesem Sinne gehören auch Eigenschaften zur Beschaffenheit, die der Käufer aufgrund öffentlicher Äußerungen des Verkäufers oder Herstellers erwarten kann. Im Kern geht es um die berechtigte Erwartungshaltung im Vergleich zu Sachen gleicher Art, was gerade bei neuartigen Sachen wie einem KI-System zu Unklarheiten führen kann. Als Maßstab muss ein Markt für rechtlich vergleichbare Systeme bestimmt werden. Für die Vergleichbarkeit sind unterschiedliche, noch nicht genau geklärte Faktoren wesentlich, z.B. die jeweils gewählten technischen Ansätze. Auch hier können durch bewusste Vertragsgestaltung wesentliche Weichen gestellt werden. Für den jeweiligen Vergleichsmarkt ist zu bestimmen, welche Beschaffenheit ein Käufer von einem KI-System erwarten kann – daran ist das verkaufte KI-System zu messen. Bei Abweichungen drohen Mängelansprüche.

Erwartungen bewusst steuern, Verträge bewusst gestalten

Verkäufer eines KI-Systems – inklusive Maschinen und Anwendungen, die die Technologie verwenden – sollten bei der Vermarktung die Erwartungen und Vereinbarungen bewusst steuern. Sonst drohen gerade bei den noch neuartigen Anwendungen Risiken wegen Mangelansprüchen. Käufern bieten die Unklarheiten die Chance, den Verkäufer über das sonst übliche Maß hinaus in Anspruch zu nehmen. Durch bewusste Vertragsgestaltung kann der Käufer seine Rechte sogar noch erheblich ausweiten.

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