Von der Prüfung bis zum Antrag

Nachträgliche Förderung

Das FZulG bietet die Möglichkeit, einen Antrag auch im Nachhinein einzureichen. Somit können auch Projekte gefördert werden, die bereits begonnen haben oder sogar abgeschlossen wurden. Dabei gilt jedoch der Stichtag 1. Januar 2020, da das Gesetz an diesem Tag in Kraft getreten ist. Ein Vorteil der nachträglichen Förderung ist, dass die Wartezeit auf Bewilligung der Fördermittel, um aus der Idee eine erfolgreiche Innovation zu entwickeln, entfällt – bei heutigen Innovationszyklen ein wichtiger Aspekt.

Fehler vermeiden

Um zu vermeiden, bei einer Betriebsprüfung aufgrund des FZulG in Schwierigkeiten zu kommen, ist eine sorgfältige Dokumentation notwendig. Das beinhaltet den vollständigen Prozess, von der internen Analyse der Innovation bis hin zu den Anträgen bei den Partnern des Forschungsministeriums und beim Finanzamt. Empfehlenswert ist daher, diesen Prozess in einer Hand zu belassen, da im Falle einer Betriebsprüfung unberechtigterweise erhaltene Mittel zurückgezahlt werden müssen.

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